Behördenmanagement

Anfrage

Sie brauchen Hilfe beim Behördenmanagement?

    Gesetzlich geregelte Parteienvertetung, öffentliche Urkundsfunktion

    Behördenmanagement

    Als Ziviltechnikerbüro vertreten wir Sie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts beispielsweise der Gewerbebehörde oder der Bau-, Vermessungs-  oder Wasserrechtsbehörde.

    • Gesetzlich geregelte Parteienvertetung: Keine Sorge um Vollmachten, kein langes Suchen nach der aktuellen Rechtslage und dem Stand der Technik – dafür stehen die befugten und beeideten Expert/innen. Im Verwaltungsverfahren sind die Ziviltechniker/innen oft die einzige Schnittstelle zwischen dem Fachwissen des Technikers und dem Regelungsgeflecht, in dem die Juristen zu Hause sind.
    • Öffentliche Urkundsfunktion: Anstatt der Behörde halten die Ziviltechniker/innen den Status quo objektiv und glaubhaft fest. Nicht umsonst wird hierfür gerne der Begriff „technischer Notar” verwendet. Zur Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen
    Wir überprüfen Ihre Betriebsanlage gem. § 82b der Gewerbeordnung

    Wir überprüfen Ihre Betriebsanlage gem. § 82b der Gewerbeordnung (GeWo):

    Gewerberechtliche Betriebsanlagen sind alle fünf Jahre wiederkehrend zu überprüfen, um festzustellen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den gewerberechtlichen Bestimmungen entsprechen.

    Genehmigung von Industrieanlagen

    Die EU hat einige allgemeine Vorgaben über die Genehmigung von Industrieanlagen festgelegt. Diese Vorgaben wurden 1996 in der so genannten IPPC-Richtlinie (Integrated Pollution Prevention and Control zu Deutsch: IVU-Richtlinie: Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) zusammengefasst.

    Das IPPC-Verfahren unterscheidet sich vom ordentlichen Verfahren unter anderem durch besondere Kundmachungsvorschriften sowie erweiterte Antragsunterlagen. Auch das IPPC-Verfahren endet nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit der Erlassung des Genehmigungsbescheides.

    Der Antrag auf Genehmigung einer IPPC-Anlage hat, ergänzend zu den auch im Regelverfahren erforderlichen Unterlagen, gemäß § 353a Abs.1 in der Fassung der GewO-Novelle 2005 folgende weitere Angaben zu enthalten:

    • die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie
    • eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes
    • die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage
    • Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium
    • die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt
    • Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen
    • Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen
    • sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a (Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, zur Verhinderung von Unfällen und zur Schadensbegrenzung sowie Maßnahmen im Zuge der Auflassung einer Betriebsanlage)
    • die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht

    Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a (Betriebsbeschreibung incl. Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen) und lit. c (Abfallwirtschaftskonzept) erforderlichen Angaben

    WKO-Informationen zur Betriebsanlagengenhmigung

    Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
    Seveso III Richtlinie „Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (SEVESO III)“

    Die Seveso III Richtlinie wurde am 24 Juli 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

    Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, hohes Schutzniveau.

    Wir beraten und unterstützen Sie in folgenden Bereichen:

    • Erstellung des Sicherheitskonzeptes
    • Sicherheitsbericht
    • Risikoanalysen
    • Risikobewertung
    • Sicherheitsmanagementsystem
    Rechtssicherheit gegenüber Behörden und Nachbarn
    Die Betriebsanlage als örtlich gebundene Einrichtung zum Betrieb des Unternehmens bedarf einer Bewilligung, wenn durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen insbesondere die Nachbarn, aber auch allgemein die Umwelt, negativ betroffen sein können.

    Die Betriebsanlagengenehmigung schafft Rechtssicherheit gegenüber Behörden und Nachbarn und erlaubt das rechtlich abgesicherte Arbeiten im eigenen Betrieb.

    Damit diese Situation auch bestehen bleibt sind seit der letzten Genehmigung durchgeführte Änderungen an der Betriebsanlage der Behörde zu melden und gegebenenfalls auch um eine Änderungsgenehmigung anzusuchen. Spätestens alle 5 bzw. 6 Jahre hat der Betriebsinhaber den Betrieb auf die Einhaltung der gesetzlichen und durch Bescheid vorgegebenen Bestimmungen zu überprüfen.

    Informationen zu den Grundsätzen der Betriebsanlagengenhmigung auf der Seite der WKO

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    • Tel: +43(0)3185 30 700