Coronavirus Information zum Arbeitsschutz
Anfrage
Sie möchten mehr erfahren?
Zur Prüfpflicht von Arbeitsmitteln:
Bedenken Sie, dass die Prüfpflichten für Arbeitsmittel weiterhin aufrecht sind:
Diese Überprüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme als Abnahmeprüfung gem. § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) durchzuführen und wie bisher seitens der Prüfer in einem der AM-VO entsprechenden Prüfbefund festzuhalten.
Darüber hinaus sind wiederkehrende Überprüfungen gem. § 8 AM-VO einmal im Kalenderjahr aber längstens nach 15 Monaten vorzunehmen. Hier ist auch die Vier-Jahres-Regelung zu beachten:
Für bestimmte Arbeitsmittel gilt eine gesonderte Regelung für den Fall, dass die wiederkehrende Prüfung durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt wird. In diesen Fällen ist zumindest jedes vierte Jahr ein externer Prüfer beispielsweise Ziviltechniker beizuziehen.
Wir stehen Ihnen für Detailauskünfte gerne zur Verfügung!