Unterschied zwischen Ziviltechniker, Zivilingenieur und Ingenieurkonsulent
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Was verbirgt sich hinter der Berufsbezeichnung Ziviltechniker, Zivilingenieur und Ingenieurkonsulent?
Studium, Praxis und Eid
Ziviltechniker, Ingenieurkonsulenten, Zivilingenieure sind Berufsbezeichnungen, welche ausschließlich in Österreich für freiberufliche Techniker, mit Abschluss eines Studiums und mindestens dreijähriger Berufspraxis sowie Ablegung der Ziviltechniker-Prüfung und der Leistung eines Eides vor dem Landeshauptmann vorbehalten sind. Mit anderen Worten gesagt ist der Ziviltechniker eine staatlich befugte und beeidete natürliche oder juristische Person, die auf den verschiedensten wissenschaftlichen Fachgebieten tätig ist.
Der Ziviltechniker ist der Überbegriff, welcher Architekten und Ingenieure umfasst – das heißt, ein Architekt ist ein Ziviltechniker aber kein Zivilingenieur oder Ingenieurkonsulent. Nur jene Personen, welche ein technisches Studium absolviert haben, können Ingenieurkonsulenten bzw. Zivilingenieur als Berufsbezeichnung führen. Wenn hier der Begriff „Ingenieur“ verwendet wird so ist dies nicht zu verwechseln mit Personen, welche eine fünfjährige höhere technische Lehranstalt (HTL) absolviert haben und dann im Zuge der dreijährigen Berufspraxis vom Ministerium per Antrag den Titel „Ingenieur“ bescheidmäßig verliehen bekommen.
Zum Unterschied von „Technischen Büros“ und „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“, welche von der Wirtschaftskammer betreut werden, sind Ziviltechniker mit öffentlichem Glauben versehene Personen, die der Ziviltechnikerkammer zugeordnet sind (http://www.ztkammer.at/).
Für die von Ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten Urkunden gilt § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895. Die von Ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
Leistungen von Ziviltechnikern
Gemäß Ziviltechniker Gesetz 2019, kurz ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29/2019 sind Ziviltechniker auf ihrem Fachgebiet (Befugnis) zur Erbringung von
- planenden,
- prüfenden,
- überwachenden,
- beratenden,
- koordinierenden,
- mediativen und
- treuhänderischen Leistungen,
- insbesondere zur Vornahme von Messungen,
- zur Erstellung von Gutachten,
- zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts,
- zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten,
- ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen,
berechtigt.
Die Fachgebiete auf denen Ziviltechniker befugt sind Leistungen zu erbringen sind für jeden einzelnen Ziviltechniker spezifisch und sind von seiner Hochschulausbildung abhängig.
Der Umfang der Befugnis des einzelnen Ziviltechnikers umfasst dabei das gesamte Spektrum seiner individuellen Universitäts- oder Fachhochschulausbildung.
Die Befugnis von August Taibinger lautet Maschinenbau – Konstruktion und berechtigt aufgrund der Hochschulausbildung dazu in folgenden Fachgebieten als Zivilingenieur schöpferisch tätig zu sein:
- Kostenrechnung und Wirtschaftsrecht
- Projektmanagement
- Qualitätssicherung
- Festigkeitslehre
- Getriebetechnik
- Maschinendynamik
- Technische Wärmelehre
- Mikrocontroller
- Industrielle Steuerungen
- Hydraulik/Steuerungen
- Industrial Engineering[1]
- Robotik[2]
- Konstruktion/CAD
- Kunststofftechnik
- Elektrische Antriebstechnik
- Explosionsschutz – Diplomarbeitsthema: Evaluierung eines oberirdischen Tanklagers für brennbare Flüssigkeiten mit dem Schwerpunkt Explosionsschutz und Festigkeitsberechnung
Einen detaillierten Überblick über unsere Leistungen finden Sie auf der Seite Tätigkeitsfelder.